Zum
01.01.2012 wurden für die Steuerbefreiungen innergemeinschaftlicher
Lieferungen in Form der so genannten "Gelangensbestätigung" neue
Nachweisregelungen geschaffen.
Mit einer Übergangsfrist bis max. zum 31.03.2012 kann noch auf
Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage der Nachweis der
Steuerbefreiung geführt werden.
Da es alleinig im Interesse und in der Obhut des Versenders und des
Abnehmers liegt, die Warenlieferung umsatzsteuerfrei abzurechnen,
unterliegt der entsprechende Nachweis in Form der Gelangensbestätigung
ebenfalls alleinig im Verantwortungsbereich des Versenders und des
Abnehmers. Der Versender sollte also seinen Kunden, sprich den
Abnehmer, schon bei der vertraglichen Abwicklung auf Lieferebene das
Formular einer Gelangensbestätigung zukommen lassen und über die
Hintergründe informieren. Die Gestaltung dieser organisatorischen
Abwicklungsprozesse obliegt nicht dem Spediteur und/oder Frachtführer
und sollte daher unbedingt im Voraus zwischen Versender und Abnehmer
klar geregelt sein.
Insbesondere in Fällen, in denen die Transporte der Lieferungen
mittels einer Kette von Frachtführern und/oder Verkehrsträgern im
Allgemeinen durchgeführt werden, kann nur eine Übersendung vom Abnehmer
der Ware direkt zum Versender per Post der einfachste und sicherste Weg
der Übermittlung der Gelangensbestätigung sein. Es liegt nicht im
Einflussbereich des Spediteurs und/oder Frachtführers eine solche
Empfangsbestätigung einzuholen. U.a. kann der Spediteur / Frachtführer
nicht überprüfen, wer was unterschreibt bzw. wer zur Unterschrift der
Gelangensbestätigung berechtigt ist oder nicht. Weiterhin obliegt es
nicht dem Spediteur / Frachtführer zu unterscheiden, ob der tatsächliche
Warenempfänger identisch mit dem Käufer ist oder nicht.
Die IZB-Cargo GmbH mit Sitz in 97855 Triefenstein macht daher
darauf aufmerksam, keine Gelangensbestätigungen einzuholen. Die
Ausführungen von Transportaufträgen und deren Abrechnungen, sowie
sämtliche damit verbundene Abrechnungen, sei es als Dienstleister -
Spediteur / Frachtführer etc. nach ADSp, können nicht von der Besorgung
einer Gelangensbestätigung in Zusammenhang gebracht werden. Eine vom
Versender eventuell verlangte Nachweispflicht einer Gelangensbestätigung
kann von der IZB-Cargo GmbH aus o.g. Gründen zu keinem
Zeitpunkt erfüllt werden.
Triefenstein den 02.01.2012
IZB-Cargo GmbH